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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Vorderes Bühlfeld II – 1. Änderung" und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 05.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Vorderes Bühlfeld II – 1. Änderung" und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Vorderes Bühlfeld II – 1. Änderung" bestehen aus dem Lageplan im Maßstab 1:500 vom 14.11.2023 und dem Textteil vom 14.11.2023/05.03.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung (Stand 14.11.2023), die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 05.03.2024).
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Ziel ist es, den zeitgemäßen Umbau und die Erweiterung eines Einfamilienhauses zu ermöglichen. Maßgebend ist der Lageplan des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans in der Fassung vom 14.11.2023, gefertigt durch das Planungsbüro Roosplan, Backnang. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst nur das Flst.712, Friedensstraße 26 in Oppenweiler und ist nachstehend abgedruckt.
Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften "Vorderes Bühlfeld II – 1. Änderung" treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen auch bei der Gemeindeverwaltung Oppenweiler, Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Oppenweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Oppenweiler geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichen hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Oppenweiler, den 06.03.2024
gez. Bernhard Bühler
Bürgermeister
Die weiteren Unterlagen finden Sie hier:
Vorderes Bühlfeld II - Bebauungsplan
Vorderes Bühlfeld II - 1. Änderung Abwägung
Vorderes Bühlfeld II - 1. Änderung Planteil
Vorderes Bühlfeld II - 1. Änderung Satzung
Vorderes Bühlfeld II - 1. Änderung Textteil
Vorderes Bühlfeld II - 1. Änderung Begründung