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In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Schmiedbühl 2024“ in Oppenweiler-Reichenberg
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler am 07.05.2024 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossenen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Schmiedbühl 2024“ in Oppenweiler-Reichenberg
mit Erlass vom 26.06.2024, Az. 621.20244/1184, auf Grund von § 10 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans vom 01.09.2023/20.12.2023 vom Büro Käser Ingenieure aus Untergruppenbach. Der Planbereich ist aus dem Kartenausschnitt (s. Link) ersichtlich.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Schmiedbühl 2024“, treten mit dieser Bekanntmachung am Tage der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB).
Das Original des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften bestehend aus einem zeichnerischen, farblichen und textlichen Teil und die Planbegründung mit den Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkung (§ 9 Absatz 8 BauGB), der Umweltbericht (§ 2a BauGB) sowie die „zusammenfassende Erklärung“ (§ 10a Absatz 1 BauGB) werden während der Öffnungszeiten zur Einsicht für jedermann beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Oppenweiler, Schlossstraße 12, Zimmer 5, bereitgehalten. Es wird während der Öffnungszeiten auf Verlangen Auskunft über den Inhalt des Bebauungsplans gegeben.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit seiner Begründung und mit der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend auch über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht (§ 10a Absatz 2 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Planerhaltung:
Eine Verletzung der im § 215 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Absatz 2 BauGB).
Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 GemO).
Oppenweiler, 10. Juli 2024
gez.
Bernhard Bühler
Bürgermeister
Die weiteren Unterlagen finden Sie hier:
Bebauungsplan
Planteil
Begründung mit Nachträgen
Umweltbericht
Artenschutzrechtliche Prüfung
Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung und Bilanzierung
Textteil