Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Oppenweiler
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren./p>

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Oppenweiler
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate

Dienstleistungen A-Z:

Seitenbereiche

Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Banner 1
Herzlich Willkommen

in Oppenweiler

Banner 2
Herzlich Willkommen

in Oppenweiler

Hauptbereich

Wechsel der Steuerklasse bei Ehepaaren beantragen

Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, können sie

  • sich beide nach der Steuerklasse IV besteuern lassen oder
  • sich ein Ehegatte nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuern lassen oder
  • ergänzend zu den Steuerklassen IV/IV das Faktorverfahren anwenden.

Ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich, so dass beide Ehegatten die Steuerklasse IV bekommen.

Diese Regelungen gelten identisch für Lebenspartner und Lebenspartnerinnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Voraussetzungen

Ihre Arbeitslöhne haben sich verändert.

Verfahrensablauf

Ein Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.
Sie müssen einen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern “ stellen und ihn unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder im Internet.

Bei Wahl des Faktorverfahrens müssen Sie Ihre voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angeben.

Sind beide Ehegatten von der Änderung betroffen, müssen Sie den Antrag gemeinsam stellen und beide unterschreiben. Wird ein Steuerklassenwechsel von III/V nach IV/IV beantragt, reicht der Antrag nur eines Ehegatten.

Achtung: Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres dauernd getrennt, verwenden Sie die „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ . Dadurch wird ab Beginn des darauffolgenden Jahres die Steuerklasse I als ELSTAM gebildet. Haben Sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen, können Sie das dem Finanzamt mit der „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ mitteilen. Dann erhalten Sie wieder die familiengerechten Steuerklassen.

Sie können den Antrag und weitere Erklärungen dazu im Onlineportal “Mein Elster“ unter www.elster.de an das Finanzamt übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Hierfür müssen Sie sich auf der Internetseite www.elster.de einmalig registrieren. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

Fristen

jederzeit im Kalenderjahr, spätestens am 30. November.

Nach dem 30. November können Sie Änderungen für das laufende Kalenderjahr nur über eine Einkommensteuererklärung geltend machen.

Unterlagen

keine

Kosten

Keine

Sonstiges

Die gewählten Steuerklassenkombinationen gelten weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Berücksichtigung eines Faktors können Sie für 2 Jahre neu beantragen.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt

Freigabevermerk

11.12.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

$