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Grundsteuer-Reform 2025: Was sich in Oppenweiler ändert

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hat, mussten gesetzliche Neuregelungen zum Grundsteuerrecht durch Bund und Land getroffen werden.

Daher gilt ab 1. Januar 2025 ein neues Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg, das künftig die Bewertung und Besteuerung regelt und Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ab 2025 ist.

Aufgrund der neuen Bemessungsgrundlagen sind die Hebesätze der Gemeinde Oppenweiler anzupassen, damit die Umsetzung der Grundsteuerreform „aufkommensneutral“ erfolgt. Dennoch werden viele Bürger und Unternehmen Veränderungen bei ihren Steuerbeträgen spüren.


Der Gemeinderatsbeschluss:
In der Sitzung am 19. November 2024 hat der Gemeinderat von Oppenweiler die neuen Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen. Damit wird die Reform in der Gemeinde konkret umgesetzt:

Der Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) wird auf 395 v.H. festgelegt,
der Hebesatz für die Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke) auf 215 v.H.

Mit diesem Beschluss soll eine „aufkommensneutrale“ Reform angestrebt werden, diese bezieht sich jedoch lediglich auf das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass sich die individuelle Steuerlast für viele Eigentümer verschieben wird.

Was wird reformiert?
Die Grundsteuer wird in zwei Kategorien erhoben:
Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
Grundsteuer B gilt für bebaute und bebaubare Grundstücke wie Wohnhäuser und Gewerbeobjekte.
Beide Kategorien werden künftig nach einem neuen Berechnungsmodell bewertet. Grundlage ist der Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks oder der Ertrag landwirtschaftlicher Flächen.

Neue Berechnungsmethoden:
Grundsteuer A (Landwirtschaft)

Für landwirtschaftliche Flächen wird der jährliche Reinertrag der Nutzung ermittelt und mit einem festen Kapitalisierungsfaktor von 18,6 multipliziert. Das ergibt den „Grundsteuerwert“. Dieser wird dann mit einer Steuermesszahl von 0,55 Promille multipliziert, um den endgültigen Messbetrag zu bestimmen.

Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbeflächen)
Bei Baugrundstücken ist der Bodenrichtwert entscheidend, den der gemeinsame Gutachterausschuss "Backnang" ermittelt hat, Gebäudewerte sind künftig nicht mehr relevant. Dieser Wert wird mit der Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert. Für Wohnimmobilien gibt es eine Ermäßigung: Die Messzahl beträgt hier nur 0,91 Promille.

Modellrechnungen: Wer zahlt mehr, wer weniger?
Modellrechnungen zeigen, wie sich die Reform auf typische Grundstücke auswirken könnte:
Vor allem die Eigentümer größerer Grundstücke müssen mit einer höheren Grundsteuer rechnen. Kleinere Wohnbaugrundstücke, Mehrfamilienhausgrundstücke und bebaute Gewerbeflächen werden tendenziell entlastet.

Zeitplan der Reform:
Die Umsetzung der Reform erfolgt in mehreren Etappen. Den Abschluss findet die Reform jetzt auch in Oppenweiler.
- 19. November 2024: Der Gemeinderat hat die neuen Hebesätze beschlossen
- 27. November 2024: Die Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt „Die Brücke“
- voraussichtlich Januar 2025: Die Bürger erhalten ihre neuen Grundsteuerbescheide
- 15. Februar 2025: Die erste Rate der Steuerzahlung nach dem neuen System wird fällig

Was bedeutet das für Bürger und Unternehmen:
Die Grundsteuer-Reform bringt keine höheren Gesamteinnahmen für die Gemeinde, aber spürbare „Belastungsverschiebungen“. Danach werden manche Grundstückseigentümer mehr bezahlten müssen als bisher und andere wiederrum weniger als bisher. Für viele bleibt die Reform daher ein Thema, das in den kommenden Monaten für Diskussionen sorgen dürfte.

Weitere Informationen
Die Finanzverwaltung hat ihre Internetseite zur Grundsteuerreform aktualisiert. Neu sind u.a. „Infos für Eigentümer“ sowie Informationen zu den Einzelwertgutachten und Grundsteueränderungsanzeigen. Weiter Ergänzungen sollen in den nächsten Wochen noch erfolgen.
Die Seite finden Sie hier.

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