Hauptbereich
Gemeinde Oppenweiler Rems-Murr-Kreis
Einbeziehungssatzung „Untere Ortsstraße“ in Oppenweiler – Reichenberg
Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 20.01.2026 in öffentlicher Sitzung die eingegangen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung untereinander und gegeneinander abgewogen und beschlossen, die Einbeziehungssatzung „Untere Ortsstraße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Ziel ist es, neue Wohnbauflächen für die ortsnahe Entwicklung zu schaffen und innerhalb der Abgrenzung der Satzung somit die Errichtung eines Einfamilienhauses zuzulassen.
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung ist im Lageplan dargestellt. Er umfasst das Flst.- Nr. 420/4 und Nr. 427 sowie einen Teil des bereits teilweise bebauten Flst.- Nr. 422 (der Lageplan ist maßgebend):
Es wird darauf hingewiesen, dass die für die Einbeziehungssatzung ein Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung besteht, der zu dem Ergebnis kam, dass aus gutachterlicher Sicht keine weiteren Untersuchungen für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Reptilien notwendig sind. Für weitere Artengruppen besteht keine Untersuchungsrelevanz. Ebenfalls wurde die Umweltbelange sowie eine Eingriffs- / Ausgleichbilanz erstellt. Die Eingriffs- / Ausgleichbilanzierung dient der Orientierung, inwieweit ein Eingriff in das Schutzgut Boden und Biotope ausgeglichen werden muss. Das entstehende Defizit an Ökopunkten, kann auf dem Flst. 422 in Form von Baum- und Heckenpflanzungen ausgeglichen werden.
Der Entwurf der Satzung und die Begründung jeweils in der Fassung vom 23.09.2025a/20.01.2026 sowie die Ermittlung der Umweltbelange inkl. Eingriffs- / Ausgleichbilanz vom 10.12.2025, der Kurzbericht zur artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung vom 15.07.2025 und die Abwägung eingegangener Stellungnahmen vom 20.01.2026, alle Unterlagen erstellt vom Ingenieurbüro roosplan, werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
30.01.2026 bis 06.03.2026 je einschließlich (Veröffentlichungsfrist)
hier veröffentlicht und können zusätzlich bei der Gemeindeverwaltung Oppenweiler, Rathaus Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler, Raum 5, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Oppenweiler elektronisch (per E-Mail), schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung unberücksichtigt bleiben können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Oppenweiler, den 28.01.2026
Gez. Bernhard Bühler
Bürgermeister
Alle Unterlagen finden Sie hier:
Begründung (PDF-Dokument, 1,51 MB, 23.01.2026)
Artenschutzrechtliche Prüfung (PDF-Dokument, 718,07 KB, 23.01.2026)
Bebauungsplan Satzung (PDF-Dokument, 1,61 MB, 23.01.2026)
Umweltbelange (PDF-Dokument, 1,30 MB, 23.01.2026)
Abwägung (PDF-Dokument, 3,01 MB, 23.01.2026)


