Laufende Bebauungsplanverfahren
In Oppenweiler werden Bebauungspläne aufgestellt oder angepasst, um die städtebauliche Entwicklung geordnet zu steuern – zum Beispiel für Wohngebiete, Gewerbeflächen oder infrastrukturelle Maßnahmen. Laufende Bebauungsplanverfahren geben Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich frühzeitig zu informieren und sich im Rahmen der Beteiligung einzubringen. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der aktuellen Verfahren – mit dem jeweiligen Stand, den relevanten Unterlagen und den Fristen zur Beteiligung.
Untere Ortsstraße
Gemeinde Oppenweiler
Rems-Murr-Kreis
Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung „Untere Ortsstraße“ in Oppenweiler – Reichenberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 21.04.2026 in öffentlicher Sitzung die Einbeziehungssatzung „Untere Ortsstraße“ als selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Die Einbeziehungssatzung „Untere Ortsstraße“ besteht aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 23.09.2025/20.01.2026/21.04.2026, beide gefertigt vom Ingenieurbüro roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung (Stand 23.09.2025/20.01.2026/21.04.2026), die Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen (Stand 20.01.2026), die Abwägung der in der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen (Stand 21.04.2026), sowie die artenschutzrechtliche Prüfung (Stand 15.07.2025) und die Ermittlung der Umweltbelange inkl. Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung (Stand 10.12.2025/26.03.2026).
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Reichenberg. Es wird im Norden durch die Untere Ortsstraße abgegrenzt. Im Westen schließt bestehenden Wohnbebauung an. Im Osten grenzt die freie Landschaft mit einem Schuppen an das Plangebiet an. Im Süden grenzt ebenfalls Wiesenflächen und Wohnbebauung an den Geltungsbereich der Satzung an.
Maßgebend ist der Lageplan der Satzung in der Fassung vom 23.09.2025a/20.01.2026/21.04.2026.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Die Satzung wird auf der Internetseite der Gemeinde Oppenweiler unter www.oppenweiler.de veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen bei der Gemeindeverwaltung Oppenweiler, Rathaus Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler während der üblichen Öffnungszeiten einsehen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Oppenweiler unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Oppenweiler geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Oppenweiler, den 20.05.2026
gez. Gabriel Nold
Bürgermeister
Alle Unterlagen finden Sie hier:
Planteil (PDF-Dokument, 1,62 MB, 19.05.2026)
Satzung (PDF-Dokument, 4,39 MB, 19.05.2026)
Begründung (PDF-Dokument, 2,17 MB, 19.05.2026)
Umweltbelange (PDF-Dokument, 2,08 MB, 19.05.2026)
Abwägung (frühzeitige Beteiligung) (PDF-Dokument, 3,01 MB, 19.05.2026)
Abwägung (öffentliche Auslegung) (PDF-Dokument, 5,96 MB, 19.05.2026)
