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Corona - Informationen
Mit Stand vom 14.01.2021 haben wir aktuell 5 Corona-Fälle in Oppenweiler. Das Gesundheitsamt und das örtliche Ordnungsamt haben alle erforderlichen Maßnahmen bereits veranlasst.
Aufgrund der Corona-Verordnung der Landesregierung, soll das öffentliche Leben minimiert werden, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern bzw. zu verlangsamen.
Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung
Rathaus bleibt weiterhin geschlossen
Angesichts der Verlängerung bzw. Verschärfung von Regelungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ab 11. bis Ende Januar bleibt das Rathaus weiterhin geschlossen. Die Mitarbeiter*innen sind zu den üblichen Öffnungszeiten per Telefon und E-Mail erreichbar. Dabei wird geprüft, ob Ihr Anliegen auch ohne persönliche Vorsprache erledigt werden kann. Sofern dies nicht der Fall ist, erfolgt in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten eine Terminvergabe. Die Telefonzentrale ist unter 07191/484-0 erreichbar.
Die Ansprechpartner, E-Mail-Adressen und Telefonnummern finden Sie hier
Schließungen aller öffentlichen Einrichtungen
Bis auf Weiteres bleiben die öffentlichen Einrichtungen, sowie die Veranstaltungsräume der Gemeinde geschlossen. Mit einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde können die Einrichtungen wieder genutzt werden.
Anordnung
Reisen in Risikogebiete und Einreise nach Deutschland - Pflicht zur Quarantäne
Das Gesundheitsamt des Rems-Murr-Kreises rät dringend von Reisen in ein Risikogebiet ab.
Bitte informieren Sie sich vor ihrer Urlaubsreise ins Ausland gründlich darüber, ob das Reiseziel unter die vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiete fällt: www.rki.de.
Nähere Infos finden Sie beim u. a. Link:
Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ)
Verdienstausfallentschädigung
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.
Für Anträge auf Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a Infektionsschutzgesetzt (IFSG) sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien zuständig.
Seit Mai können auf der Website www.ifsg-online.de Anträge gestellt werden.
Auf dieser Website finden sich überdies auch weitere nützlich Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller.
Hilfsangebote in Oppenweiler