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Eschelhofstraße
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Eschelhofstraße 1. Änderung“ in Oppenweiler
Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Im Sinne der erwünschten Nachverdichtung im Bestand und zur Vermeidung von weiteren Flächenversiegelungen, soll zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Das bestehende Einfamilienhaus in der Eschelhofstraße 10 in Aichelbach soll durch eine Dachaufstockung auf ein Zweifamilienhaus erweitert werden. Ziel ist es, eine zusätzliche Wohnung zu ermöglichen.
Der Bauherr hat seine Planungen konkretisiert und benötigt aufgrund der erforderlichen Dämmungen eine etwas höhere Trauf- und Gebäudehöhe. Außerdem wurde die Erdgeschossfußbodenhöhe mittlerweile vermessungstechnisch eingemessen und die Eintragung im Lageplan korrigiert. Da die Änderungen nach der Offenlage stattfanden, ist der Bebauungsplan gemäß § 4a Abs.3 BauGB erneut auszulegen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist im Lageplan dargestellt. Er umfasst die Fläche des Flurstücks 216:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, weil auf dem Grundstück keine Strukturen erkennbar sind, die eine Betroffenheit von Schutzgütern erwarten lassen. Soweit umweltbezogene Informationen vorliegen, sind diese in der Begründung genannt.
Aufgrund der Aufstockung des Gebäudes wird es wohl zu einer erhöhten Lärmbelästigung durch die angrenzende Bahnanlage kommen, weshalb ein Lärmgutachten sinnvoll scheint. Es soll ein passiver Lärmschutz am Gebäude vorgenommen werden. Bezüglich des Artenschutzes liegen aktuelle Fotos des Bestandsgebäudes vor. Weitere Informationen zu Belangen der Umwelt liegen nicht vor.
Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 18.01.2022/08.03.2022 und die Begründung vom 18.01.2022, beides erstellt von der Rauschmaier Ingenieure GmbH, werden einschließlich der beiden Anlagen (Artenschutz und Lärmberechnungen) sowie dem Abwägungsvorschlag der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
06.04.2022 bis 20.04.2022 je einschließlich (Auslegungsfrist)
im Erdgeschoss des Rathauses, Zimmer 5, Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch: 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitag: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Auf eventuelle Änderungen durch die aktuellen Coronabeschränkungen wird verwiesen und eine Terminvereinbarung empfohlen. Des Weiteren finden Sie alle Unterlagen auch auf der Website der Gemeinde Oppenweiler unter www.oppenweiler.de.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Oppenweiler schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Auslegungsfrist wird gemäß § 4a Abs.3 BauGB angemessen verkürzt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Oppenweiler, den 30.03.2022
gez.
Bernhard Bühler
Bürgermeister
Eschelhofstraße
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Eschelhofstraße – 1. Änderung“ in Oppenweiler
1. Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gem. § 2 Abs. 1 und § 13a BauGB
2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Oppenweiler hat am 18.01.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Eschelhofstraße – 1. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und nach § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahme der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von der Planung tangiert werden können, einzuholen.
Im Sinne der erwünschten Nachverdichtung im Bestand und zur Vermeidung von weiteren Flächenversiegelungen, soll zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Das bestehende Einfamilienhaus in der Eschelhofstraße 10 in Aichelbach soll durch eine Dachaufstockung auf ein Zweifamilienhaus erweitert werden. Ziel ist es, eine zusätzliche Wohnung zu ermöglichen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist im Lageplan dargestellt. Er umfasst die Fläche des Flurstücks 216:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, weil auf dem Grundstück keine Strukturen erkennbar sind, die eine Betroffenheit von Schutzgütern erwarten lassen. Soweit umweltbezogene Informationen vorliegen, sind diese in der Begründung genannt. Aufgrund der Aufstockung des Gebäudes wird es wohl zu einer erhöhten Lärmbelästigung durch die angrenzende Bahnanlage kommen, weshalb ein Lärmgutachten sinnvoll scheint. Es soll ein passiver Lärmschutz am Gebäude vorgenommen werden. Weitere Informationen zu Belangen der Umwelt liegen nicht vor. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 18.01.2022 und die Begründung vom 18.01.2022, beides erstellt von der Rauschmaier Ingenieure GmbH, werden einschließlich der beiden Anlagen (Artenschutz und Lärmberechnungen) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
02.02.2022 bis 06.03.2022 je einschließlich
(Auslegungsfrist)
im Erdgeschoss des Rathauses, Zimmer 5, Schlossstraße 12, 71570 Oppenweiler während der üblichen Öffnungszeiten (Montag und Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch: 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Freitag: 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) öffentlich ausgelegt. Auf eventuelle Änderungen durch die aktuellen Corona Beschränkungen wird verwiesen und eine Terminvereinbarung empfohlen. Des Weiteren finden Sie alle Unterlagen auch auf der Website der Gemeinde Oppenweiler unter www.oppenweiler.de.
Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Oppenweiler schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Oppenweiler, 26.01.2022
gez.
Bernhard Bühler
Bürgermeister
Textteil
Begründung
Artenschutz